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Gütestelle

Durch Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.05.2004 wurde ich als Gütestelle im Sinne des § 794 I 1 ZPO anerkannt.


Das Gütestellenverfahren ist ein formalisiertes Mediationsverfahren. Es ist in vielen Fällen eine vollwertige Alternative zu einem Gerichtsverfahren. Einigen sich die Parteien nämlich auf einen Vergleich, wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert aus dem, wie aus einem gerichtlichen Urteil, notfalls die Zwangsvollstreckung veranlasst werden kann.

Es eignet sich für alle Streitigkeiten, die ansonsten von Gerichten-entschieden werden müssten und bei denen noch die Hoffnung besteht, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.


Im Folgenden können Sie meine Verfahrensordnung mit Angaben zur Vergütung zu Ihrer Information einsehen:

 

Schlichtungs- und Kostenordnung

Der Rechtsanwalt und Mediator Matthias Schwab ist als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 15a EGZPO  i.V.m. den §§ 2 ff. GüSchlG NRW durch die Präsidentin des Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassen. Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und unparteiisch.  Sie ist zur umfassenden Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Gütestelle darf die Schlichtungstätigkeit nicht ausüben

•    in Angelegenheiten, in denen die Gütestelle selbst Partei ist oder bei
     denen sie zu einer Parteiin dem Verhältnis einer Mitberechtigten,
     Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
•    in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe
     oder das Verlöbnisnicht mehr besteht;
•    in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt,
     verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum
     zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die
     Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
•    in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur
     gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame
     Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei
     bestellt oder als gesetzliche Vertreterineiner Partei aufzutreten berechtigt ist
     oder war;
•    in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei
     der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen
     Organs tätig ist oder war.


Das Güteverfahren wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag eines Beteiligten eingeleitet. Durch die Anrufung der Gütestelle wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Die Beteiligten können selbst oder durch ihre Vertreter jederzeit Tatsachen und Auffassungen zu den strittigen Themen darstellen und sich zu den Ansichten der anderen Seite äußern. Die Gütestelle führt das Verfahren als Mediation auf der Grundlage der Standards des Europäischen Verhaltenskodexes für Mediatoren.

Eine gütliche Einigung der Beteiligten wird in einen amtlichen Protokoll festgehalten. Die Beteiligten erhalten auf Antrag Ausfertigungen hiervon. Das Protokoll ist Vollstreckungstitel nach § 794 Absatz 1 Ziffer 1 Zivilprozeßordnung.

In obligatorischen Güteverfahren nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW erhält die Gütestelle ein Honorar von € 120,00 zuzüglich Mehrwersteuer.

Die Gütestelle berechnet für ihre Tätigkeit in allen übrigen Fällen ein Honorar von € 120,00 pro Zeitstunde der Verhandlung der Sache zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie ist berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen. Legen die Beteiligten die Angelegenheit durch Abschluss einer Vereinbarung bei, erhält die Gütestelle zusätzlich eine Einigungsgebühr entsprechend Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zuzüglich Mehrwertsteuer.